Satzung des Tierisch-Menschlich e.V.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins
 
1. Der Verein trägt den Namen Tierisch - Menschlich und führt nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Saaleplatte OT Wormstedt.

3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Apolda eingetragen.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 2 Zweck des Vereins
 
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung:

− der Inklusion von Menschen mit Behinderung und von Behinderung bedrohte Menschen;

− der Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen;

− von Sport;

− der Jugend- und Altenpflege;

− Gesundheits- und Bewegungsförderung aller Personen.
 
2. Der Zweck wird vor allem realisiert durch:

− Besuchsdienste mit ausgebildeten Tieren in Altenheimen, Kinder- und Jugendeinrichtungen;

− Training sozialer Interaktionsstrukturen, insbesondere für Menschen mit Sinnesbehinderungen;

− Training der Selbstverantwortung im Umgang mit Tieren;

− Umweltpädagogische Bildungsangebote;

− Vernetzung und Kooperation von Organisationen, Vereinen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen;

− Durchführung von Projekten für ältere und jüngere Menschen, die der Verbesserung der Lebensqualitäten dienen;

− Angebot von tiergestützten Interventionen zur Verbesserung der gesellschaftlichen Teilhabe;

− Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen und Wettkämpfen zur Verbesserung der Kommunikations- und                                  Interaktionsstrukturen;

− Angebot des Reitens in der freien Natur;

− geistige und körperliche Förderung des Reitsports für Kinder, Jugendliche und Erwachsene;

− Freizeitangebote für Familien, Kinder und Jugendliche durch den Einsatz der Tiere;

− Wahrnehmungs- und Beobachtungsförderung in der Natur;
− Angebote des Kommunikationstrainings für Menschen mit Sinnesbehinderungen;

− Vertrauensaufbau zum Partner Tier.
 
3. Der Verein ist weder parteipolitisch noch religiös gebunden. Seine Tätigkeit dient ausschließlich dem Gemeinwohl. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen, demokratischen Grundordnung.   Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen. 
 
§ 3 Gleichstellungsklausel
 

In dieser Satzung verwendete Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in  weiblicher und männlicher Form. 
 
§ 4  Gemeinnützigkeit
 
1. Der Verein ist selbstlos und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 5 Tendenzklausel
 
Der Verein verfolgt die Ziele wesentlich in Thüringen. Er soll dazu beitragen,  eine Gesellschaft zu entwickeln, in der sich jeder Mensch in Verantwortung  für sich und das Gemeinwesen frei entfalten kann.  Der Verein kann sich zur operativen Umsetzung seiner Ziele Dritter bedienen.
 
 § 6 Organe des Vereins          

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlungen und der Vorstand. 
 
 § 7 Mitgliederversammlung
 
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.

2. Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. 

4. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

a. die programmatische und strategische Ausrichtung der Vereinsarbeit;

b. die Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes oder einzelner Vorstandmitglieder;

c. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes;

d. die Beitragsordnung;

e. die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern bei Einspruch bzw. Widerspruch;

f. Satzungsänderungen;

g. Auflösung des Vereins. 

5. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, wenn möglich im zweiten Quartal, vom Vorstand mit 14-tägiger Frist schriftlich einzuberufen. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand.

6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Der Antrag hierzu ist schriftlich dem Vorstand mit sämtlichen Tagesordnungspunkten oder Beschlussvorlagen einzureichen. 

7. Die Einladungen können auch auf elektronischem Wege, z.B. per E-Mail oder per Fax übermittelt werden. Der Empfang von E-Mails oder Fax-Sendungen mit Einladungen zur Mitgliederversammlung sind durch die Empfänger gegenüber dem Vorstand zu bestätigen. Mit Einladungen zur Mitgliederversammlung sind stets auch die Beschlusstexte und sonstige Beschlussanträge zu übermitteln.
 
§ 8 Mitgliedschaft
 
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

2. Nach der Gründungsversammlung setzt die Aufnahme von weiteren Mitgliedern einen schriftlichen, formlosen Antrag voraus.

3. Über die Aufnahme oder die Ablehnung des Antrages stimmt der Vorstand ab.

4. Für die Aufnahme eines Mitglieds bedarf es einer einfachen Mehrheit.

5. Ablehnungen von Mitgliedsanträgen müssen nicht begründet werden.

6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
7. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss drei Monate vor Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.

8. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
 
 § 9 Stimmrecht und Wählbarkeit
 
1. Stimmrecht besitzen nur Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet, die ihren Beitrag fristgerecht bezahlt haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

2. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

3. An den Mitgliederversammlungen können Gäste teilnehmen. Diese besitzen kein Stimmrecht.
 
§ 10 Beiträge
 
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der  Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.
 
§ 11 Vorstand 
 
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Alle drei bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Aus seiner Mitte wählt der Vorstand mit einfacher Mehrheit den Vorsitzenden.

2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. 

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihre Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

5. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf
Ersatz ihrer bei der Verfolgung ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden erforderlichen Auslagen.

6. Der Verein kann eine Geschäftsstelle einrichten. Der Vorstand kann hauptamtliche Mitarbeiter beschäftigen.
 
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen
 
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
 
§ 13 Finanzielle Mittel des Vereins
 
Die finanziellen Mittel verwaltet der Schatzmeister entsprechend dem vom  Vorstand verabschiedeten Wirtschaftsplan.

§ 14 Auflösung
 
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den   Naturspielplatz Apolda e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
 
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
 
 Diese Satzung ist in der vorliegenden Form durch die Mitgliederversammlung  des Vereins am 04.08.2017 beschlossen worden.  Alle vorausgehenden Satzungen treten mit Genehmigung dieser geänderten  Satzung außer Kraft.

 

Wormstedt, den 05.08.2017

 

(Stand 08/2017)